Der Wolf wurde auf Bundesebene ins Jagdrecht aufgenommen. Foto: NABU/Heiko Anders
Der Wolf wurde auf Bundesebene ins Jagdrecht aufgenommen. Foto: NABU/Heiko Anders
6. Mai 2026 | Naturschutz und Biodiversität

Wolf im Bundesjagdgesetz

Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer hat sein Ziel erreicht und den Wolf ins Jagdrecht gehievt: Seinem Entwurf zur Änderung des Bundesjagd- und des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Bundesrat zugestimmt. Damit haben die Ländern die Möglichkeit, Wolfsbestände zu regulieren. Laut Gesetz können sie, sollte ein günstiger Erhaltungszustand vorliegen, auf Grundlage von Managementplänen Wölfe schießen lassen.

Wann man Canis lupus schießen darf

Erleichtert wird der Abschuss, wenn Wölfe durch Zaun oder Hunde geschützte Weidetiere verletzt oder getötet haben – unabhängig davon, ob ein günstiger oder ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt. Zudem können die Länder nicht schützbare Weiden ausweisen: Das sind etwa alpine Almwiesen oder Deiche an den Küsten, wo das Aufstellen von Zäunen aufgrund von Hangneigung oder Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Auch dort können Wölfe erlegt werden.

Offene Fragen für die Länder

Nun sind die Länder am Zug, um Bundes- in Landesrecht zu gießen. „Die Debatten zeigen, dass Unsicherheit herrscht, was rechtlich möglich und praktikabel sinnvoll ist“, konstatiert Nabu-Wolfsexpertin Marie Neuwald. Das Gesetz sei „unglaublich komplex und missverständlich aufgebaut“, kritisiert sie: etwa im Fall eines Abschusses, wenn der Wolf trotz Schutzmaßnahmen Weidetiere gerissen hat. Im Vagen bleibt der Wortlaut auch, ob ein Wolf auf nicht schützbaren Weiden einfach so geschossen werden dürfe. Auch dies werde den Managementplänen der Länder überlassen. Ebenso die Frage, was zum Weidegebiet erklärt werde und wie groß dies sein soll: einzelne Flächen oder ganze Regionen?

Anlassloser Abschuss europarechtswidrig?

In Sachsen erarbeitet derzeit eine Verwaltungsgruppe Kriterien und Inhalte für einen Managementplan. In Sachsen-Anhalt erklärt man, soweit sich der Wolf im günstigen Erhaltungszustand befinde, werde ein revierübergreifender Plan aufgestellt. Die Zuständigkeit für dessen Aufstellung solle im Rahmen der derzeitigen Novellierung des Landesjagdgesetzes geregelt werden. Diese dauere an.
Der BN in Bayern meint, der im Bundesjagdgesetz geregelte „anlasslose Abschuss in Weidegebieten“, etwa in den Alpen, sei europarechtswidrig. Ein solcher Abschuss sei nur für Arten im günstigen Erhaltungszustand möglich, nicht jedoch im ungünstigen. In der alpinen Region Bayerns gebe es noch nicht mal Wolfsnachwuchs, sagt dessen Sprecher Felix Hälbich. „Absurd, hier einen günstigen Erhaltungszustand zu behaupten.“ (hbj)

Den Wortlaut der Änderungen im Bundesjagd- und Bundesnaturschutzgesetz lesen Sie unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/87/VO.html